Die meisten meiner im Folgenden aufgeführten rechtsdogmatischen Arbeiten reflektieren Erfahrungen aus mehr als dreißig Jahren, die ich in meiner praktischen Tätigkeit als parteiloser Verwaltungs- und Parlamentsjurist gemacht habe. Für meine im Folgenden ebenfalls genannten Arbeiten zur juristischen Methodenlehre war neben meiner Auseinandersetzung mit den juristischen „Klassikern“ des neunzehnten Jahrhunderts (Savigny, Jhering, Beseler, Gierke, Sohm u. a.) besonders meine Beschäftigung mit Problemen der theologischen und philosophischen Hermeneutik entscheidend. Diese Arbeiten laufen folgerichtig letztlich alle auf den Versuch hinaus, eine befriedigende Antwort auf die Frage nach der Bedeutung der Geschichtlichkeit des Rechts für das juristische Denken zu geben. Vorab sei schließlich noch angemerkt, dass ich mich hier auf die Erwähnung der in meinen Augen wichtigen Publikationen von mir beschränke, – auf ein vollständiges Schriftenverzeichnis also verzichte.
Studien zu den Wegen und Formen seines juristischen Denkens
Göttingen – Frankfurt – Zürich 1974 ( 217 Seiten).
Zur Fragestellung: Der wohl letzte bedeutende Vertreter der historischen Rechtsschule, Otto von Gierke, hat ein umfangreiches rechtshistorisches und rechtsdogmatisches Werk hinterlassen. Beide juristische Betrachtungsweisen verbindet die Überzeugung Gierkes, dass jede rechtsdogmatische Aussage einer historischen Grundlegung bedarf. Damit stellt sich die Frage, wie es Gierke gelingt, die rechtsgeschichtliche Erfahrung in die praktische juristische Tätigkeit eingehen zu lassen. Darauf eine schlüssige Antwort zu geben, wird in dieser Arbeit versucht.
Untersuchungen zu den demokratischen und grundrechtlichen Schranken der gesetzgeberischen Befugnisse
Tübingen 1990 (298 Seiten).
Zur Fragestellung: Ein wesentlicher verfassungsrechtlicher Grund für die viel beklagte Gesetzesflut ist darin zu sehen, dass die Staatsrechtslehre und die Verfassungsrechtsprechung bisher nicht die gesetzgeberischen Kompetenzen überzeugend begrenzen konnten. Eine Lösung dieses Problems verlangt, wie hier zu begründen versucht wird, zunächst in der Haushaltsgesetzgebung, der kommunalen Selbstverwaltung und der (richtig verstandenen) parlamentarischen Kontrolle demokratische Äquivalente zu sehen, die in einer Vielzahl von Fällen die gesuchte verfassungsrechtliche Grenzziehung bewirken. Daneben kommt als weitere Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Begrenzung des Gesetzgebers das aus Artikel 19 Abs. 4 GG ableitbare Gebot eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in Betracht.
Beiträge zur Bewahrung ihrer verfassungsrechtlichen Organisationsstruktur
Göttingen 2014 (624 Seiten).
Zur Fragestellung: Veränderungen in der verfassungsrechtlich vorgegebenen Organisationsstruktur der Bunderepublik Deutschland sind heute auf allen demokratischen Entscheidungsebenen unseres Staates - den Kommunen, den Ländern und beim Bund - festzustellen. Wegen des damit verbundenen grundsätzlichen Abschieds von der bürokratischen Amtsherrschaft ist an deren verfassungsrechtliche Verbindlichkeit zu erinnern. Daneben werfen organisatorische Veränderungen durch die inzwischen eingetretene Monopolisierung der staatlichen Willensbildung bei den politischen Parteien und die zweifelhafte demokratische Legitimation der Europäischen Union die Frage auf, ob damit nicht die zentrale Forderung des Grundgesetzes unterlaufen wird, dass (allein) vom deutschen Volk alle Staatsgewalt ausgeht. Die angesprochenen Gefahren zu benennen und Lösungen zu deren Beseitigung aufzuzeigen, ist das Ziel dieser Aufsatzsammlung.
Studien zu einer Grundbedingung der Rechtsfindung
Göttingen 2016 (374 Seiten).
Zur Fragestellung: Worauf gründet eigentlich die Gewissheit des Juristen, einen Streit Frieden stiftend beenden zu können? Diese Ausgangsfrage der hier versammelten Studien stellt das heutige nachmetaphysische Rechtsdenken vor die Aufgabe, plausibel zu begründen, dass die gerechte Lösung eines Interessenkonflikts sich nicht aus einem vorgegebenen Maßstab – der Idee der Gerechtigkeit – ergibt, sondern letztlich im konkreten Fall immer neu gefunden werden muss. Die praktische (auch durch die rechtshistorische Reflexion vertiefte) Erfahrung des Juristen bietet dafür die entscheidende Voraussetzung. Um diesen Nachweis bemühen sich die hier veröffentlichten Überlegungen zur Rechtsfindung.
Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes
Göttingen 2019 (85 Seiten).
Zur Fragestellung: Im bewussten Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung enthält das Grundgesetz in seinem Artikel 79 Abs. 3 eine sog. Ewigkeitsklausel, nach der vor allem der Schutz der Menschenwürde und die fundamentalen Staatsstrukturprinzipien durch keine parlamentarische Mehrheit beseitigt werden können. Die richtige juristische Inhaltsbestimmung der auf diese Weise geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur gelingen, wenn die genannten Staatsstrukturprinzipien als inhaltliche Präzisierung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, die ihn zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde i. S. des Artikel 1 Abs. 1 S. 2 GG verpflichtet. Daneben hat die Auslegung des Artikel 79 Abs. 3 GG seine besondere Geschichtlichkeit in Rechnung zu stellen, die sich aus dem Charakter dieser Vorschrift als Ausdruck der verfassungsgebenden Gewalt des deutschen Volkes ergibt. Das genauer zu zeigen, ist die Aufgabe dieser Abhandlung.